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3. Durchführung der Aufhebung
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Wie die Aufhebung durch das Vollstreckungsorgan durchzuführen ist, ist nach der Art der vorgenommenen Maßnahme verschieden: Sind körperliche Sachen gepfändet, dann ist die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme in der Weise zu bewirken, dass der Gerichtsvollzieher die gepfändeten Sachen zurückgibt oder die Pfandzeichen an den im Gewahrsam des Schuldners verbliebenen Gegenständen beseitigt. Bei Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts wird die Aufhebung durch einen Beschluss bewirkt, der die Aufhebung anordnet.
Erklärt das Vollstreckungsgericht eine von ihm selbst als Vollstreckungsorgan angeordnete Pfändung auf Erinnerung (§ 766) für unzulässig, dann ist nicht noch ein besonderer Aufhebungsbeschluss erforderlich, es sei denn, der Vollzug der Entscheidung ist ausdrücklich aufgeschoben (analog § 570 Abs. 2)[28]. Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme wirkt sofort und hängt grundsätzlich nicht von der formellen Rechtskraft des Beschlusses ab[29]; Ausnahme: § 765a Abs. 5.