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II. Stillstand der Zwangsvollstreckung

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9.3

In der Zwangsvollstreckung kann ein Stillstand dadurch eintreten, dass die Vollstreckung einstweilen eingestellt wird; ohne eine solche Einstellung ist ein tatsächlicher Stillstand auf Grund des Verhaltens des Vollstreckungsorgans oder des Gläubigers möglich.

Die Einstellung kann sich auf die Zwangsvollstreckung als Ganzes beziehen (so z.B. nach § 769) oder auf eine einzelne Vollstreckungsmaßregel (so z.B. nach § 766: wenn die Pfändung des einzigen Schrankes des Schuldners für unzulässig erklärt wird, so bedeutet das nicht, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung aus dem Titel überhaupt einstellen muss!); im letztgenannten Fall spricht man am besten von „Beschränkungen“ der Zwangsvollstreckung (§ 775).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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