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6. Kritik

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8.30

Insgesamt wäre das BVerfG bei der Anwendung des Art. 13 GG besser zurückhaltender gewesen im Sinne seiner ursprünglichen Konzeption (BVerfGE 16, 239). Die Eindämmungsversuche des Gesetzgebers (§ 758a) und der Praxis sind zwar verständlich, aber letztlich eine Auflehnung gegen das BVerfG; vielleicht gibt sie dem Gericht zu denken und bewirkt vorsichtige Selbstkorrektur bei „Folgefällen“. Die Rechtsbehelfe des Schuldners (§§ 766, 765a) hätten zur Verhinderung missbräuchlicher Eingriffe in die Wohnung genügt, um rechtsstaatliche Verhältnisse zu wahren.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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