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b) Rechtsbehelfproblematik

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8.34

Der Rechtsbehelf im Bereich rechtspflegerischer Tätigkeit ist – auch nach der Reform des § 11 RPflG[128] zweifelhaft und umstritten. Die Novellierung 1998 hat die Rechtsbehelfsproblematik nur teilweise entschärft. Dabei unterscheidet die h.M. nach wie vor zwischen Entscheidungen und Maßnahmen des Rechtspflegers. Das Gesetz eröffnet gegen Entscheidungen des Rechtspflegers grundsätzlich das nach allgemeinen Verfahrensvorschriften zulässige Rechtsmittel (§ 11 Abs. 1 RPflG), gemeint ist dasjenige Rechtsmittel, das zulässig wäre, wenn statt des Rechtspflegers ein Richter entschieden hätte[129]. Gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können (z.B. Ablehnung eines beantragten Pfändungsbeschlusses, Rn. 30.12), ist mithin sofortige Beschwerde nach § 793 statthaft, wobei der Rechtspfleger nach h.M. abhelfen kann (§ 572 Abs. 1)[130]; gegen andere Entscheidungen ist sofortige Beschwerde nach § 567 zulässig (z.B. Verweigerung einer titelübertragenden Klausel, Rn. 18.8). Ist die Entscheidung, hätte sie ein Richter getroffen, dagegen unanfechtbar (z.B. einstweilige Anordnung nach § 769 Abs. 2), greift die sofortige Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG Platz[131]. Auch hier besteht für den Rechtspfleger Abhilfemöglichkeit (§ 11 Abs. 2 S. 2 RPflG). Bei Nichtabhilfe entscheidet der Richter (§ 11 Abs. 2 S. 5 RPflG), und zwar derjenige, der ursprünglich zu entscheiden gehabt hätte, wenn es den Rechtspfleger nicht gäbe (§ 28 RPflG). Die so genannte Durchgriffserinnerung gibt es also nicht mehr.

Bei Vollstreckungshandlungen des Rechtspflegers geht dagegen nach h.M. § 766 vor[132]. Dies bedeutet z.B., dass der Schuldner, der sich gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Rechtspflegers wendet, die Erinnerung nach § 766 einzulegen hat; über sie entscheidet – wenn nicht der Rechtspfleger abhilft – der Amtsrichter. Erst gegen die Entscheidung des Amtsrichters ist dann wieder die sofortige Beschwerde nach § 793 an das Landgericht gegeben. Nach h.M. sind ablehnende Entscheidungen nach Anhörung des Schuldners allerdings keine Vollstreckungshandlungen, gegen die „Vollstreckungserinnerung“ durchgreift (§ 766); vielmehr ist in diesen Fällen grundsätzlich sofortige Beschwerde der zutreffende Rechtsbehelf[133].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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