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1. Funktionelle Zuständigkeit

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8.31

Das Amtsgericht ist als Vollstreckungsgericht funktionell zuständig für „die den Gerichten zugewiesene Anordnung von Vollstreckungshandlungen und Mitwirkung bei solchen“ (§ 764 Abs. 1). Diese Formulierung kann zu Missverständnissen Anlass geben; denn

a) auch das Prozessgericht ist zu gewissen Vollstreckungshandlungen berufen, also etwa das Landgericht, das das Urteil im Rechtsstreit erlassen hat (s. unten III.);
b) das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht ist nicht nur Vollstreckungsorgan, sondern auch entscheidendes Gericht (z.B. über die Erinnerung nach § 766). Wenn also § 764 Abs. 3 von „Entscheidungen“ spricht, ist nur der letztgenannte Aufgabenbereich gemeint.

In den Bereich der funktionellen Zuständigkeit des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht fallen die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff., 857, 858), die Mitwirkung bei der Mobiliarvollstreckung in gewissen Fällen[123] (z.B. §§ 758, 758a[124], 789, 825 Abs. 2), das Verteilungsverfahren (§§ 872 ff.), die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 1, 163, 171b ZVG). Verstöße gegen die funktionelle Zuständigkeit machen auch hier die Entscheidung nichtig (s. Rn. 11.3).

Das Familiengericht ist nicht für Zwangsvollstreckungsverfahren zuständig[125], ausgenommen dort, wo das Prozessgericht als Vollstreckungsorgan (s. Rn. 8.36) oder für Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren (z.B. § 767) berufen ist (Rn. 45.28). Familiengerichtliche Zuständigkeit gibt es auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Rn. 53.3).

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