Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 303
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2. Einschreiten anderer Behörden
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Wird zum Zwecke der Vollstreckung das Einschreiten einer anderen Behörde erforderlich, so hat das Gericht, nicht der Gerichtsvollzieher, die Behörde um ihr Einschreiten zu ersuchen (§ 789). Zuständig ist grundsätzlich das Vollstreckungsgericht; das Prozessgericht nur, soweit es vollstreckt (Rn. 8.36).
Polizeischutz muss der Gerichtsvollzieher selbst beantragen; § 758 Abs. 3 ist lex specialis zu § 789.