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§ 9 Beginn, Stillstand und Beendigung der Zwangsvollstreckung
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Wann die Zwangsvollstreckung beginnt, wann sie beendet ist, spielt in vielfacher Hinsicht eine Rolle. So leuchtet ohne weiteres ein, dass der Schuldner vor oder gleichzeitig mit dem Beginn der Zwangsvollstreckung unterrichtet werden muss, auf welcher Grundlage die Zwangsvollstreckung gegen ihn betrieben wird (§ 750), oder dass der Schuldner sich nicht mehr gegen die Vollstreckung des im Titel verbrieften materiellen Anspruchs mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767) wenden kann, wenn die Zwangsvollstreckung beendet ist. Wenn die Bedeutung des Beginns und der Beendigung der Zwangsvollstreckung auch erst bei den einzelnen vollstreckungsrechtlichen Situationen voll einsichtig wird, so empfiehlt es sich doch, die allgemein geltenden Grundsätze vorweg darzustellen.
Zum Verständnis der folgenden Darstellung ist die Überlegung wichtig, dass ein Unterschied besteht zwischen Beginn und Ende der Zwangsvollstreckung insgesamt (z.B. der Gerichtsvollzieher hat den Versteigerungserlös an den Gläubiger abgeliefert, dieser ist voll befriedigt) und Beginn und Ende des einzelnen Vollstreckungsakts (der Gerichtsvollzieher hat eine Sache des Schuldners gepfändet, versteigert und den Erlös an den Gläubiger ausbezahlt, der Gläubiger hat aber noch nicht alles erhalten, was ihm zusteht; die Zwangsvollstreckung wird daher in andere Vermögensobjekte des Schuldners fortgesetzt).