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3. Örtliche Zuständigkeit

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8.35

Örtlich ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bereich die einzelne selbstständige Vollstreckungshandlung vorgenommen werden soll oder vorgenommen worden ist (§ 764 Abs. 2); es ist also u.U. nicht ein Amtsgericht für alle Akte einer Zwangsvollstreckung zuständig; werden mehrere selbstständige Vollstreckungshandlungen in den Bezirken verschiedener Amtsgerichte vorgenommen, so kommen mehrere Amtsgerichte als Vollstreckungsgerichte in Betracht (s.a. Rn. 6.48 zur Dezentralisierung). Hat der Schuldner unter Mitnahme der gepfändeten Gegenstände seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, dann ist das Amtsgericht des neuen Bezirks zuständig, wenn der Schuldner z.B. gemäß § 825 eine andere Art der Verwertung beantragt[134].

Dagegen bleibt das Vollstreckungsgericht, das den früheren Vollstreckungsakt vorgenommen hat, für unselbstständige Teile des Vollstreckungsvorgangs zuständig, so insbesondere für Rechtsbehelfe, die sich auf den Vollstreckungsakt beziehen. Verlegt z.B. der Schuldner seinen Wohnsitz unter Mitnahme der gepfändeten Sachen in einen anderen Gerichtsbezirk, so ist, wenn er geltend macht, die Pfändung verstoße gegen § 811, für die Entscheidung über die Erinnerung das Gericht des früheren Wohnsitzes als Vollstreckungsgericht zuständig[135].

Besondere Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestehen für die Zwangsvollstreckung in Forderungen (§ 828 Abs. 2 und 3), für die Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 802g, 802i), für die Arrestpfändung in Forderungen (§ 930), ferner in den §§ 848, 853–855, 858 Abs. 2, 873. Beantragt der Gläubiger Forderungspfändung beim unzuständigen Gericht, so hat es das Verfahren seit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 auf entsprechenden Gläubigerantrag formlos an das zuständige Gericht abzugeben (§ 828 Abs. 3 S. 1); die Abgabe ist nicht bindend (§ 828 Abs. 3 S. 2)[136].

Ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit macht – trotz ihrer Ausschließlichkeit (§ 802) – den Vollstreckungsakt nicht nichtig (Rn. 11.2); er ist anfechtbar (§ 766). Die Überprüfung der vom Vollstreckungsgericht bejahten Zuständigkeit ist aber auf das Erinnerungsverfahren beschränkt und in der anschließenden Beschwerdeinstanz entsprechend § 513 Abs. 2 ausgeschlossen[137]. Bei einem Kompetenzkonflikt oder verschiedenen Gerichtsständen gilt § 36 entsprechend[138].

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