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a) Verfassungsrechtliche Problematik

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8.33

Wegen Art. 92 GG ist die Zuweisung verfassungsrechtlich problematisch, soweit sie sich auch auf echte Rechtsprechungsakte (etwa die Beschlüsse gemäß § 765a oder gemäß § 90 ZVG) erstreckt. Die wohl h.L. rechtfertigt sie mit der ohne weiteres offen stehenden Anrufung des Richters und betrachtet die Rechtspflegertätigkeit nur als „innergerichtliches Vorverfahren“[127].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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