Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 289

b) Umfang der Anordnung

Оглавление

8.28

Die richterliche Erlaubnis bezieht sich jeweils nur auf die genannte(n) Wohnung(en) und muss diese hinreichend bestimmt bezeichnen[108]; bei einem Wohnungswechsel ist eine neue Anordnung notwendig[109]. Sie schließt die Befugnis zur Abholung gepfändeter Gegenstände ein[110], gestattet aber nicht die Versteigerung gepfändeter Sachen in den Räumen des Schuldners[111]. Häufig wird die Durchsuchungsanordnung für einen begrenzten Zeitraum (z.B. drei Monate) erteilt[112]. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verliert eine Durchsuchungsanordnung im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nach 6 Monaten ihre Wirkung[113]. Die Erlaubnis gemäß § 758a Abs. 4 wird nicht ersetzt („besondere Anordnung“)[114]. Ein Anwesenheitsrecht des Gläubigers bei der Vollstreckung in der Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen ist abzulehnen[115]. Die ZPO kennt es nicht; für eine dahingehende richterliche Anordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Durchsuchungsanordnung auch den vom GV hinzugezogenen Hilfspersonen (s. etwa §§ 758 Abs. 3, 759) Zutritt zur Wohnung des Schuldners gewährt. Das praktische Bedürfnis für die Hinzuziehung des Gläubigers ist jedoch dadurch nicht gedeckt, weil der Gläubiger nicht Hilfsperson oder Zeuge im Sinne dieser Vorschriften ist (s.a. Rn. 6.34). Die in diesem Zusammenhang häufig genannte Identifizierung einer herauszugebenden Sache kann deshalb u.U. nicht mittels Gläubigerhilfe erfolgen, sondern nur auf Grund einer genauen Fassung des zu vollstreckenden Titels.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

Подняться наверх