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1. Funktionelle Zuständigkeit

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8.36

Das Prozessgericht erster Instanz ist funktionell zuständig für die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887, 888, 890).

Die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts ist auch dann gegeben, wenn der Vollstreckungstitel (das Urteil) von dem Rechtsmittelgericht erlassen wurde[139]. Grundsätzlich entscheidet der nach §§ 348, 348a zuständige Einzelrichter; eine erstmalige Übertragung auf den Einzelrichter ist im Vollstreckungsverfahren nicht zulässig[140].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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