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1. Grundbuchamt
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Das Grundbuchamt ist zuständig für die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867) und in gewissem Umfang bei der Vollstreckung in Rechte an Grundstücken (§§ 830, 857). Das Grundbuchamt handelt in diesen Fällen als Vollstreckungsbehörde[141] und als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit[142]. Der Antrag des Gläubigers ist unmittelbar an das Grundbuchamt zu richten[143]. Ein Ersuchen seitens des Vollstreckungsgerichts erfolgt nicht (Ausnahme: § 941).