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I. Beginn der Zwangsvollstreckung

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9.2

Die Zwangsvollstreckung beginnt nach h.M. mit der ersten Maßnahme des funktionell zuständigen Vollstreckungsorgans, die sich gegen den Schuldner richtet und die Ausführung des Vollstreckungstitels bezweckt. Der Erlass des Vollstreckungstitels (z.B. des Urteils), die Erteilung der Vollstreckungsklausel, der Antrag des Gläubigers auf Vornahme der Zwangsvollstreckung bedeuten dagegen noch nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung[1].

Beispiele für den Beginn der Zwangsvollstreckung:

1. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen a) in bewegliche Sachen: Pfändung durch den Gerichtsvollzieher, aber auch schon Anordnung einer Durchsuchung nach §§ 758, 758a (Rn. 8.12); b) in Forderungen und sonstige Rechte: Pfändungsbeschluss des Gerichts, nicht erst Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner[2].
2. Herausgabevollstreckung nach §§ 883, 884: Wegnahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher.
3. Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen: Androhung eines Ordnungsmittels (§ 890 Abs. 2)[3]; ist diese bereits im Urteil enthalten, dann beginnt die Zwangsvollstreckung erst mit dem Erlass des wegen einer Zuwiderhandlung ergehenden Beschlusses.

Die Feststellung des Beginns der Zwangsvollstreckung ist z.B. bedeutsam in § 750 (keine Zwangsvollstreckung vor Zustellung des Vollstreckungstitels, s. Rn. 12.3, 21.4), § 771 (Drittwiderspruchsklage spätestens mit Beginn der Zwangsvollstreckung; s. Rn. 46.1, 46.27).

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