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II. Titel und Klausel als Vollstreckungsvoraussetzungen
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Unabdingbare, stets von Amts wegen zu prüfende Voraussetzungen jeder Vollstreckung sind der Vollstreckungstitel (unten §§ 13–16) und die Vollstreckungsklausel (unten §§ 17, 18). Im Vollstreckungstitel (Hauptfall: das Urteil) ist der zu vollstreckende Anspruch verbrieft, die Vollstreckungsklausel ist eine „amtliche“ Bescheinigung darüber, dass der Titel auch vollstreckbar ist und dass der Gläubiger unmittelbar bei den einzelnen Vollstreckungsorganen selbst konkrete Vollstreckungsmaßnahmen beantragen kann (dezentralisierte Vollstreckung, Rn. 6.47).
Titel und Klausel bezeichnet man als Vollstreckungsvoraussetzungen. Fehlt der Vollstreckungstitel, so ist der Vollstreckungsakt nichtig (s. Rn. 11.3)[2]; das Vollstreckungsorgan hat ihn von Amts wegen oder auf Erinnerung des Schuldners hin (§ 766) aufzuheben, eine Maßnahme, die nur klarstellende Bedeutung hat. Dagegen kommt dem Fehlen der Vollstreckungsklausel kein solches Gewicht zu, dass die Folge der Nichtigkeit eintritt; der Vollstreckungsakt ist anfechtbar (Rn. 11.3, 27.12).