Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 310
b) Einstellung ohne gerichtliche Anordnung
Оглавление9.7
Ohne eine derartige gerichtliche Entscheidung darf das Vollstreckungsorgan nur in bestimmten Fällen von sich aus einstellen, z.B. dann, wenn es die Prozessunfähigkeit des Schuldners erkennt[12] oder wenn ihm ein Zahlungsbeleg über die Befriedigung des Gläubigers vorgelegt wird (§ 775 Nr. 4 und 5), der Erfüllung beweist[13]; ähnliche Fälle in § 775 Nr. 3, § 765a Abs. 2[14]. Bestreitet der Gläubiger die Erfüllung trotz Vorlage eines Belegs, so ist die Vollstreckung fortzusetzen und der Schuldner auf § 767 zu verweisen[15]; die bereits eingestellte Vollstreckung ist auf Verlangen des Gläubigers wieder aufzunehmen, den Schuldner schützt § 769[16].
9.8
Beispiel:
Auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils, das G gegen S erwirkt hat, hat der Gerichtsvollzieher auf Antrag des G in der Wohnung des S ein Notebook gepfändet. S hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Das LG (Prozessgericht) hat auf Antrag die Zwangsvollstreckung gemäß §§ 719, 707 gegen Sicherheitsleistung seitens des S in Höhe von 700 € einstweilen eingestellt. S legt dem Gerichtsvollzieher den Beschluss des LG und den Nachweis über die erbrachte Sicherheitsleistung vor, der Gerichtsvollzieher stellt die Zwangsvollstreckung durch einen Vermerk in seinem Protokoll ein und hebt einen – etwa schon anberaumten – Versteigerungstermin auf.
9.9
Meist ist die Einstellung von der Initiative des Schuldners oder eines beteiligten Dritten abhängig. Die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme (z.B. Rückgabe des gemäß § 883 weggenommenen Gegenstandes) bedarf gerichtlicher Anordnung (§§ 775 Nr. 1, 3, 776). Die bereits vollendete Pfändung gewährt grundsätzlich Absonderungsrechte (Bd. II Rn. 11.16). Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Vollstreckungsverbot für die Verfahrensdauer (§ 89 InsO), das mit der Erinnerung beim Insolvenzgericht durchzusetzen ist (§ 89 Abs. 3 InsO, § 766)[17]. Die insolvenzrechtliche Rückschlagsperre mit Unwirksamkeitsfolge, die durch den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgelöst wird (§ 88 InsO) und ebenfalls amtswegig zu berücksichtigen ist, ist dagegen im Wege der Erinnerung beim Vollstreckungsgericht zu verfolgen (§ 766); das gilt auch für die Untersagung von Vollstreckungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 InsO im Eröffnungsverfahren[18]. Gleiches dürfte für die Anordnung der Vollstreckungssperre nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG gelten.