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7. Rechtsschutzinteresse
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Die Inanspruchnahme staatlicher Vollstreckungsgewalt ist wie jede prozessuale Handlung nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Vollstreckungsgläubigers besteht. Da der Gläubiger grundsätzlich einen Vollstreckungsanspruch hat (Rn. 13.5, 5.8, 7.1), kann das Rechtsschutzinteresse nur ganz ausnahmsweise verneint werden[21] und ist insbesondere auch bei der Vollstreckung von Bagatell- oder Minimalforderungen gegeben (s. Rn. 6.53, 6.75, 7.18). Das Rechtsschutzinteresse sollte auch dann nicht in Frage gestellt werden, wenn in Wahrheit materiell-rechtliche Einwendungen bestehen, die vom Schuldner im Wege der Vollstreckungsabwehrklage vorzubringen sind[22]; es darf nicht dazu dienen, Prüfungskompetenzen vom Prozessgericht auf das Vollstreckungsorgan zu übertragen.