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1. Rechtsmittelfähige Urteile

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14.7

Erstinstanzliche Urteile werden grundsätzlich erst mit Ablauf der Berufungsfrist formell rechtskräftig, denn über die Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1) entscheidet das Berufungsgericht[10]. Berufungsurteile erlangen formelle Rechtskraft erst mit Ablauf der Revisionsfrist (§ 548), wenn das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat (§ 543 Abs. 1 Nr. 1), anderenfalls mit Ablauf der Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 Abs. 1 S. 2); die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft bis zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung durch das Revisionsgericht (§ 544 Abs. 5). Die Rechtskraft von Entscheidungen, gegen die ein an sich statthaftes Rechtsmittel rechtzeitig, aber erfolglos eingelegt worden ist, tritt, auch wenn die Verwerfung oder Zurückweisung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgt, erst mit Rechtskraft der Verwerfungs- bzw. Zurückweisungsentscheidung ein[11]. Letztlich hat grundsätzlich das jeweilige Rechtsmittelgericht abschließend über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels zu entscheiden[12]. Sofort rechtskräftig sind Urteile, die über Arreste oder einstweilige Verfügungen entscheiden (§ 542 Abs. 2)[13]. Die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde hemmt die formelle Rechtskraft nicht[14].

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