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3. Teilanfechtung
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Ist ein Urteil erster Instanz nur teilweise angefochten, so wird der nicht angefochtene Teil erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz rechtskräftig; denn solange kann der Berufungskläger seinen Berufungsantrag erweitern[16] oder der Gegner – in den Grenzen einer etwa gesetzten Berufungserwiderungsfrist – Anschlussberufung einlegen (§ 524 Abs. 1 und 2)[17]. Eine Teilrechtskraft durch Forderungsteilverzicht tritt nur ein, wenn zugleich ein Rechtsmittelverzicht eindeutig erklärt wird[18]. Soweit ein Urteil nicht angefochten, aber eben auch noch nicht rechtskräftig ist, ist es allenfalls vorläufig vollstreckbar (s. §§ 537 Abs. 1, 558; Rn. 15.33).