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I. Begriff des Endurteils
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Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind die Endurteile (§ 300), die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt worden sind (§ 704 Abs. 1).
Die allgemeinen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung sind auf die Urteile abgestellt; sie gelten für die übrigen Vollstreckungstitel nur entsprechend (§ 795). Endurteile sind Urteile, die das Verfahren für die Instanz ganz oder teilweise beendigen, in der der Prozess schwebt. Auch die Teilurteile (§ 301) und die Versäumnisurteile (§§ 330, 331) sind Endurteile; für die Zwangsvollstreckung sind ferner die Vorbehaltsurteile (§§ 302 Abs. 3, 599 Abs. 3) als Endurteile anzusehen.
Die Vollstreckbarkeit als Urteilswirkung ist also von der formellen Rechtskraft (= Unanfechtbarkeit des Urteils) und der materiellen Rechtskraft (= Maßgeblichkeit des Urteilsinhalts für künftige gerichtliche Entscheidungen) zu unterscheiden[1].