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2. Funktionelle und örtliche Zuständigkeit
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Das Vollstreckungsorgan muss funktionell und örtlich zuständig sein.
Pfändet der Gerichtsvollzieher eine Forderung, so ist er funktionell unzuständig; denn dies ist Sache des Vollstreckungsgerichts (§ 829). Pfändet er eine nicht in seinem Bereich gelegene Sache, so verstößt er gegen die Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit. Eine sachliche Unzuständigkeit ist nicht denkbar, da unter sachlicher Zuständigkeit die Eingangszuständigkeit mehrerer erstinstanzlicher Gerichte zu verstehen ist. Die Folgen eines Verstoßes gegen die Zuständigkeitsordnung – Nichtigkeit oder bloße Anfechtbarkeit des mangelhaften Vollstreckungsaktes – sind bereits oben (Rn. 11.3) erörtert worden.