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II. Rechtskräftige Endurteile als Vollstreckungstitel

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14.6

Einen Vollstreckungstitel bilden grundsätzlich alle formell rechtskräftigen Urteile (§ 704 Abs. 1). Die formelle Rechtskraft kann entweder sofort mit dem Erlass des Urteils eintreten, so bei Endurteilen des BGH. Sonst tritt die formelle Rechtskraft erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist, der Einspruchsfrist oder der Frist für die neu eingeführte Gehörsrüge ein (§ 705). Der Nachweis der formellen Rechtskraft eines Urteils wird mit dem sog. Rechtskraft- bzw. Notfristzeugnis geführt (§ 706). Folgende Besonderheiten verdienen nähere Erörterung:

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