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8. Rechtskraft
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Beschlüsse des Zwangsvollstreckungsverfahrens sind teilweise der formellen Rechtskraft fähig und können eine inhaltlich zur Rechtskraft geeignete Entscheidung enthalten; deshalb kann z.B. ein Antrag des Gläubigers gem. § 887 Abs. 1 wegen entgegenstehender Rechtskraft unzulässig sein[23].