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2. Vollstreckungsfähige Leistungsurteile – Bestimmtheit der Leistung
Оглавление14.3
Vollstreckungstitel sind nur solche Urteile, die im engeren Sinne vollstreckbar sind (Rn. 13.7). Dies sind nur die Leistungsurteile einschließlich der Urteile, die zur Duldung der Zwangsvollstreckung (z.B. aus einem Grundpfandrecht) verurteilen; Feststellungsurteile und Gestaltungsurteile sind einer zwangsweisen Verwirklichung im Sinne einer Zwangsvollstreckung nicht fähig, so z.B. nicht das Urteil auf Auflösung einer OHG[2].
Ebenso bildet ein Urteil, das die Klage oder das Gesuch auf Erlass eines Arrestbefehls oder einer einstweiligen Verfügung abweist, sowie das Urteil, das einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung aufhebt, keinen Vollstreckungstitel. Feststellungsurteile, Gestaltungsurteile und die anderen genannten Urteile sind nur insoweit Vollstreckungstitel, als sie zur Tragung und Erstattung der Prozesskosten verurteilen. Aber auch diese Urteile sind meist für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. z.B. § 708 Nr. 6; s. Rn. 15.7).
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Nicht vollstreckungsfähig sind ferner Verurteilungen zur Eingehung einer Ehe, zur Herstellung des ehelichen Lebens sowie zur Leistung von unvertretbaren Diensten aus einem Dienstvertrag (§ 888 Abs. 3; s. Rn. 40.24), weiter Urteile, die auf eine unmögliche Leistung lauten[3] oder in denen die Leistung nicht bestimmt genug bezeichnet ist (s. Rn. 13.3).
Die Bestimmtheit ist nicht gegeben: bei Wertsicherungsklauseln, die z.B. auf die Pension eines Beamten verweisen[4]; bei einer Verurteilung zu künftiger Leistung ohne hinreichende Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit des Leistungszeitpunktes[5]; bei Verurteilung zu einer bestimmten Leistung „Zug um Zug gegen Erstattung von DM 103 000,– nebst den Auslagen, den Gebühren und der Grunderwerbsteuer“, die mit einem notariellen Vertrag bzw. seiner Durchführung verbunden waren[6]; bei Verurteilung zur Erteilung von „Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch Vorlage eines Verzeichnisses“ ohne nähere Bezeichnung des maßgeblichen Zeitraums[7]; bei Verurteilung zur Zahlung „in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der tatsächlich bezogenen Sozialversicherungsrente und einem monatlichen Bruttoverdienst von DM 800,–“[8]; ist wenigstens eine bestimmte Mindestsumme angegeben, so ist der Titel in dieser Höhe vollstreckbar.
Genügend bestimmt ist ein Titel, der auf Zahlung einer bestimmten Summe des Bruttolohns lautet; es ist dann Sache des Arbeitgebers nachzuweisen, dass er einen bestimmten Teil des Lohnes an Behörden (z.B. Finanzamt) abgeführt habe (§§ 767, 775 Nr. 4, 5)[9].