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3. Rechtskräftige und vorläufig vollstreckbare Endurteile

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14.5

Die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen findet erst dann statt, wenn sie rechtskräftig sind oder wenn sie für vorläufig, d.h. schon vor Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar erklärt sind (unten § 15).

Gewisse Urteile entfalten ihre Wirkung sofort, ohne dass der Eintritt der Rechtskraft oder ihre vorläufige Vollstreckbarkeit abgewartet zu werden brauchen. Es sind dies die Urteile, die ein vorläufig vollstreckbares Urteil aufheben oder abändern (§ 717 Abs. 1; Einzelheiten unten Rn. 15.40); bei der Vollstreckbarkeit dieser Urteile handelt es sich aber nur um die Vollstreckbarkeit im weiteren Sinne (vgl. Rn. 13.7).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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