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3. Rechtswegzuständigkeit
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Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist für die Vollstreckung eines jeden Titels gegeben, der in §§ 704, 794 genannt ist oder in einer besonderen gesetzlichen Bestimmung der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung zugewiesen ist. Das Vollstreckungsorgan kann sich also auf eine rein formale Prüfung des „Titelursprungs“ beschränken.