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6. Prozessführungsbefugnis
ОглавлениеSchrifttum:
Wienke, Die Vollstreckungsstandschaft, 1988; Münzberg, Vollstreckungsstandschaft und Einziehungsermächtigung, NJW 1992, 1867; Scherer, Zulässigkeit einer Vollstreckungsstandschaft, Rpfleger 1995, 89; Schmidt, Vollstreckung im eigenen Namen durch Rechtsfremde, 2000; Petersen, Die gewillkürte Vollstreckungsstandschaft, ZZP 114 (2001), 485.
12.13
Die Prozessführungsbefugnis und damit die Befugnis, ein Verfahren im eigenen Namen führen zu dürfen, muss auch im Vollstreckungsverfahren vorliegen. Vollstreckungsbefugt ist zunächst einmal, wer in Titel und Klausel als Gläubiger bezeichnet ist, mag er auch nur als Prozessstandschafter und nicht als Rechtsinhaber geklagt haben[18]. Andere Personen können nur vollstrecken, wenn eine Umschreibung des Titels gem. §§ 727 ff. erfolgen darf. Mit dieser verfahrensmäßigen Formalisierung der Vollstreckungsbefugnis ist es unvereinbar, allgemein die Ermächtigung an einen Dritten zuzulassen, den titulierten Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken (isolierte gewillkürte Vollstreckungsstandschaft)[19]. Eine Prozessstandschaft und keine isolierte Vollstreckungsstandschaft ist gegeben, wenn der Prozessstandschafter im Titel als Gläubiger ausgewiesen ist, ohne (noch) Inhaber der materiellen Einzugsberechtigung zu sein; der an sich begründeten Vollstreckungsgegenklage (§ 767; Rn. 45.15) kann in diesem Fall der Einwand der Rückermächtigung entgegengehalten werden[20].
Beispiele:
G1 erstreitet einen Titel gegen D. Er ermächtigt G2 zur „weiteren Vollstreckung“. Diese isolierte Vollstreckungsstandschaft ist unzulässig, ohne dass es nach h.M. auf das rechtliche Interesse des G2 an der Beitreibung ankommt.
Wenn G1 einen Titel gegen D erstritten hat und nunmehr die Forderung an G2 abtritt, so liegt der Fall anders. Zwar wäre eine isolierte Vollstreckungsstandschaft von G2 an G1 unzulässig. G1 bleibt jedoch als Titelgläubiger vollstreckungsbefugt, D müsste die Abtretung dem G1 nach § 767 entgegenhalten. Falls G2 den G1 zur Einziehung ermächtigt, mag darin eine bloß materiellrechtliche Erklärung liegen, die dem G1 im Rahmen des § 767 seine materiellrechtliche Aktivlegitimation erhält und mit Vollstreckungsstandschaft nichts zu tun hat (str.).