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5. Prozessvollmacht
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Zu beachten ist, dass eine Prozessvollmacht auch für die Zwangsvollstreckung wirkt (§ 81). Der Prozessbevollmächtigte des Gläubigers kann also z.B. ohne besondere Vollmacht den Vollstreckungsauftrag erteilen; dem Prozessbevollmächtigten des Schuldners kann der Vollstreckungstitel zugestellt werden. Von Amts wegen ist die Vollmacht nur zu prüfen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt (§ 88 Abs. 2).