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IV. Personenmehrheiten
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Schließlich ergeben sich Besonderheiten (§§ 19, 20), wenn die Zwangsvollstreckung gegen mehrere Personen erfolgen soll oder wenn sonstige Mitberechtigungen Dritter bestehen. Beispiele: Vollstreckung gegen die Mitglieder einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 736, 740 Abs. 2, 747) – Vollstreckung gegen Ehegatten (§§ 739–745) – Vollstreckung in nießbrauchbelastetes und verwaltetes Vermögen (§§ 737, 748).