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1. Deutsche Gerichtsbarkeit

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12.8

Das Vorliegen deutscher Gerichtsbarkeit ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Ein Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vollstreckungsaktes (Rn. 27.12).

Zu beachten ist, dass der „Fiskus“ (genauer: Bund, Länder, Gemeinden usw.) der deutschen Gerichtsbarkeit und damit auch der Zwangsvollstreckung unterliegen. Jedoch ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen durch § 882a in zeitlicher und gegenständlicher Hinsicht beschränkt[11]. Die Zwangsvollstreckung gegen Angehörige der in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte regeln Art. 34 ff. des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und Art. 5 des Ratifikationsgesetzes[12]. Zur Zwangsvollstreckung gegen ausländische Staaten s. Rn. 57.25.

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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