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4. Bedingte Urteile

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14.10

Urteile, die durch Aufrechterhaltung eines – noch nicht rechtskräftigen – Zwischenurteils (§ 280) oder Grundurteils (§ 304) bedingt sind, können trotz Eintritts ihrer formellen Rechtskraft entgegen § 704 Abs. 1 nicht endgültig vollstreckbar sein, so lange die zugrunde liegenden Urteile nicht ebenfalls formell rechtskräftig sind[19]. Denn solange bilden diese Endurteile noch keinen gesichert dauerhaften Vollstreckungstitel. In Betracht kommt jedoch ihre vorläufige Vollstreckbarkeit[20]. Das Gleiche gilt für Urteile im Nachverfahren, die ausnahmsweise vor Rechtskraft der Vorbehaltsurteile (§§ 302, 599) erlassen worden sind.

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