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a) Antrag
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Das Prozessgericht wird nur auf Antrag des Schuldners tätig[22]. Der Antrag kann gestellt werden in der mündlichen Verhandlung oder schriftlich oder – vor dem Amtsgericht – zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle; vor den Kollegialgerichten besteht auch insofern Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1).