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b) Keine Beendigung der Vollstreckung
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, gegen den sich der Rechtsbehelf richtet, darf noch nicht beendet sein (vgl. hierzu Rn. 9.13), wobei eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung einen Einstellungsantrag nicht hindert[23]. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Zwangsvollstreckung bereits begonnen hat (vgl. hierzu Rn. 9.2); auch eine künftige Zwangsvollstreckung kann gemäß § 707 eingestellt werden[24].