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b) Sicherheitsleistung des Gläubigers
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Das Gericht kann anordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers stattfinde oder, wenn sie bereits begonnen hatte, dass sie nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werde.
Ist – wie im Regelfall (§ 709 S. 1) – das nicht rechtskräftige Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar, so ist dem Sicherungsbedürfnis des Schuldners Rechnung getragen; eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung (§§ 719, 707) des Schuldners wird also nur unter besonderen Umständen erfolgen können[36].