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I. Grundsätze vorläufiger Vollstreckbarkeit
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Der Eintritt der Rechtskraft kann dadurch erheblich hinausgezögert werden, dass die unterlegene Partei ein Rechtsmittel einlegt. Um der siegreichen Partei schon vorher die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen und um der unterlegenen Partei den Anreiz zu nehmen, nur zur Hinauszögerung der Vollstreckung ein Rechtsmittel zu ergreifen, können Urteile bereits vor Eintritt der Rechtskraft für vorläufig vollstreckbar erklärt werden. Diese Möglichkeit begünstigt auch die Konzentration des Prozessstoffes in der ersten Instanz; denn der Beklagte wird möglichst alles, was er zu seiner Verteidigung anführen kann, schon im ersten Rechtszug vorbringen, um die durch den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit sofort drohende Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil ist für den Gläubiger allerdings nicht ohne Risiko; wird nämlich das Urteil später aufgehoben oder abgeändert, dann ist der Gläubiger zum Schadensersatz, mindestens aber zur Bereicherungsherausgabe verpflichtet (§ 717 Abs. 2 und 3; s. unten V., Rn. 15.42).