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1. Grundsatz der Sicherheitsleistung

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15.2

Grundsätzlich wird jedes zivilgerichtliche Urteil von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar erklärt[1], und zwar entweder nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers (so der Regelfall des § 709 S. 1) oder ohne Sicherheitsleistung (so die Fälle des § 708).

Der Grundgedanke dieser Regelung ist leicht verständlich: Die vorläufige Vollstreckbarkeit soll dem Gläubiger einen raschen Zwangszugriff auf das Vermögen des Schuldners gestatten. Da aber auch diese Zwangsvollstreckung zu einer Befriedigung des Gläubigers führt (s. Rn. 15.39), liegt darin eine erhebliche Gefährdung des Schuldners. Der Gläubiger soll daher auf alle Fälle das Risiko der Zwangsvollstreckung tragen, wenn später das Urteil in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird (§ 717 Abs. 2 und 3) und regelmäßig dem Schuldner für dessen etwaigen Schadensersatzanspruch von vornherein Sicherheit leisten (§ 709 S. 1). Die vorherige Sicherheitsleistung des Gläubigers entfällt – aus verschiedenen Gründen – in den Fällen des § 708.

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