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a) Bankbürgschaft

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15.22

Vor der ZPO-Reform musste Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft vom Gericht eigens auf Antrag zugelassen werden[20]. Mittlerweile erlaubt § 108 Abs. 1 S. 2 die Sicherheitsleistung durch die Bankbürgschaft als gesetzlichen Regelfall: soweit das Gericht keine abweichende Bestimmung getroffen hat und nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch schriftliche[21], unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts geleistet werden[22]; aus § 751 Abs. 2 folgt in bestimmten Fällen entgegen der h.M. eine besondere Formpflicht für die Erklärung des Bürgen[23]. Mit der Zustellung der Bürgschaftserklärung[24] an den Prozessbevollmächtigten[25] oder an den Schuldner selbst[26] entsteht ein Vertrag, weil die gerichtliche Anordnung die Annahme durch den Bürgschaftsgläubiger ersetzt[27]. Prozessbürgschaft durch Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Titelgläubiger, der das Urteil in Prozessstandschaft erstritten hat, zu Gunsten des Forderungsinhabers gemäß § 328 BGB ist möglich[28]. Der Gläubiger kann unter Umständen den Austausch bei beigebrachter Bürgschaft durch eine gleichwertige verlangen (§ 242 BGB, § 109)[29]. Das Prozessergebnis ist für den Bürgen verbindlich[30].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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