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d) Urteile mit erhöhter Richtigkeitsgewähr

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15.19

Andere Urteile sind schließlich deswegen ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil sie eine höhere Gewähr für ihre Richtigkeit bieten, ihre Aufhebung im Rechtsmittelverfahren also weniger zu besorgen ist. Das gilt einmal für Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§ 708 Nr. 1)[15], zum anderen für Berufungsurteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten (§ 708 Nr. 10), deren Vollstreckung auch in § 717 Abs. 3 besonders begünstigt wird[16].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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