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b) Eilverfahren

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15.12

Die Eilbedürftigkeit rechtfertigt die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne vorgängige Sicherheitsleistung ferner bei Urteilen, die im Versäumnisverfahren (§ 708 Nr. 2) bzw. im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess (§ 708 Nr. 4) erlassen worden sind. Das knappe Erkenntnisverfahren findet hier seine Fortsetzung in dem energisch durchgeführten Vollstreckungsverfahren[14].

Für das praktisch wichtige Versäumnisverfahren gelten folgende Regeln:

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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