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2. Vorläufige Vollstreckung und Sicherheitsleistung des Gläubigers

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15.21

Alle anderen, nicht in § 708 genannten Urteile, insbesondere also die meisten erstinstanzlichen Urteile der Landgerichte, sind zwar ebenfalls von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklären, aber nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers (§ 709 S. 1). Über Art und Höhe der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen (§ 108) unter Abschätzung des dem Schuldner durch die Zwangsvollstreckung möglicherweise entstehenden Schadens[17]; da die Zwangsvollstreckung auch wegen des Kostenerstattungsanspruchs erfolgt, ist ein entsprechender Betrag bei der Höhe der Sicherheitsleistung anzusetzen. Der im Zuge der ZPO-Reform neu eingeführte § 709 S. 2 gestattet jetzt ausdrücklich die Anordnung teilweiser Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung und die Bestimmung ihrer Höhe als Vielfaches des jeweils zu vollstreckenden Betrages; der bereits durch die 2. Zwangsvollstreckungsnovelle 1999 eingefügte § 752 eröffnet diese Möglichkeit explizit auch für den Fall, dass eine entsprechende Anordnung im Urteil fehlt[18]. Natürlich muss auch der Fiskus Sicherheit leisten[19]. Die Sicherheitsleistung erfolgt heute meist durch eine Bankbürgschaft.

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