Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 395
b) Sicherungsvollstreckung
Оглавление15.23
Ein nach § 709 S. 1 für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil darf bereits vor erfolgter Sicherheitsleistung mit der Vollstreckungsklausel versehen werden (§ 726 Abs. 1). Der Beginn der Zwangsvollstreckung hängt dann aber davon ab, dass die Sicherheit geleistet und dies in gehöriger Form dem Vollstreckungsorgan und dem Schuldner nachgewiesen wird (§ 751 Abs. 2)[31]. Von dieser Regel macht jedoch § 720a eine bedeutsame Ausnahme[32]: Obwohl das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, darf der Gläubiger – ohne die Sicherheit geleistet zu haben! – schon eine sog. Sicherungsvollstreckung durchführen: Er muss zwei Wochen vorher Titel und Klausel[33] zustellen und darf dann bewegliches Vermögen pfänden und eine Zwangshypothek auf dem Grundstück des Schuldners eintragen lassen[34]; zulässig sind auch Vorpfändung[35] und Antrag auf Offenbarungsversicherung[36]. Die Pfandgegenstände darf der Gläubiger aber erst verwerten, wenn er die Sicherheit geleistet hat. Das vorläufig vollstreckbare Urteil hat also eine ähnliche Funktion wie der Arrest (s. unten § 50).
Der Schuldner kann die Sicherungsvollstreckung kraft Gesetzes gemäß § 720a Abs. 3 durch Sicherheitsleistung in Form einer Prozessbürgschaft oder in Geld abwenden (§ 108)[37].