Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 377
b) Sonstige Vollstreckungstitel (§ 794)
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Ebenso sind die sonstigen in § 794 aufgezählten Vollstreckungstitel regelmäßig ohne weiteres vollstreckbar. Eine Ausnahme gilt für Beschlüsse, die Schiedssprüche oder Vergleiche in Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut für vollstreckbar erklären (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4a, 1060, 1053); diese Beschlüsse sind deshalb für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1064 Abs. 2). Keiner vorläufigen Vollstreckbarerklärung bedürfen dagegen nunmehr Beschlüsse, die Anwaltsvergleiche für vollstreckbar erklären (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4b, 796b, 796c), denn diese Entscheidungen sind seit In-Kraft-Treten des Schiedsverfahrensneuregelungsgesetzes nicht mehr anfechtbar (§§ 796b Abs. 2 S. 3, 796c Abs. 1 S. 2)[2].