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c) Rückgabe der Sicherheit
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Rückgabe der Sicherheit des Gläubigers erfolgt nach Rechtskraft des ursprünglich vorläufig vollstreckbaren Urteils im vereinfachten Verfahren gemäß § 715; daneben bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit des § 109[38]. Soweit in der höheren Instanz vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet wird (§§ 537, 558, 718; s. Rn. 15.33), kann Rückgabe nach § 109 verlangt werden; ebenso, wenn die bestätigende Entscheidung höherer Instanz ihrerseits ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist[39] oder auch wenn der Titel aufgehoben wird[40]. Der Gläubiger muss aber beachten, dass er die Vollstreckungsabwendung durch den Schuldner (§ 711) nur vermeiden kann, wenn er bei bloß vorläufiger Vollstreckbarkeit seine Sicherheitsleistung stehen lässt[41].