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1. Wirkungen und Beschränkungen der Vollstreckung

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15.39

Die Zwangsvollstreckung hat grundsätzlich auch die gleichen prozessualen Wirkungen wie beim rechtskräftigen Urteil. Sie führt nicht nur zur Sicherung, sondern auch zur Befriedigung des Gläubigers. Befriedigung bedeutet, dass die Zwangsvollstreckung ihren Zweck erfüllt hat und damit beendet ist. Von der Befriedigungswirkung ist die materiellrechtliche Frage der Erfüllungswirkung zu unterscheiden. Sie steht unter dem Vorbehalt, dass das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt wird[70] – was auch gilt, wenn erkennbar zur Abwendung der Vollstreckung aus vorläufigen Titeln geleistet wird[71]. Wollte man anderes annehmen, so würde die Leistung den Rechtsstreit trotz fortdauernden Verfahrens erledigen – ein nicht haltbares Ergebnis.

Zu beachten ist aber – praktisch besonders wichtig –, dass die Wirkungen der vorläufigen Vollstreckbarkeit beschränkter sind, wenn dem Schuldner gemäß §§ 711 S. 1, 712 Abs. 1 S. 1 gestattet war, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden. Dann darf nämlich die Zwangsvollstreckung nicht zu einer Befriedigung des Gläubigers führen: Gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände ist dem Gläubiger nicht auszuhändigen, sondern zu hinterlegen (§ 720); die Überweisung gepfändeter Geldforderungen findet dann nicht an Zahlungs statt, sondern nur zur Einziehung mit der Wirkung statt, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat (§ 839; Rn. 30.30). Genügend ist hierbei die bloße Aufnahme der Abwendungsbefugnis ins Urteil, gleichgültig, ob der Schuldner von ihr durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung Gebrauch macht[72]. Denn weist der Schuldner die geschehene Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach, so hat das jeweils zuständige Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung sogar völlig einzustellen (§ 775 Nr. 3) und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln aufzuheben (§ 776). Nur wenn der Gläubiger in Ausübung eines Gegenvorbehalts im Falle des § 711 seinerseits tatsächlich Sicherheit leistet, kann er die Zwangsvollstreckung uneingeschränkt betreiben[73].

Nur zu einer Sicherung des Gläubigers führt auch die Sicherungsvollstreckung (§ 720a), die dem Gläubiger noch geringere Befugnisse gewährt (Rn. 15.23).

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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