Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 403
4. Tenorierungsbeispiele
Оглавление15.31
Beispiele über den Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit:
a) | Einer Darlehensklage über 1250,– € stattgebendes Urteil: 1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 1250,– € zu bezahlen. 2. Der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [§ 708 Nr. 11]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2420,– € [1500,– € + 992,– € Kostenpauschale, die sich zusammensetzt aus: Gerichtskostenvorschuss gemäß §§ 12 Abs. 1, 34 GKG i.V.m. Anlage 1 Nr. 1210 i.H.v. 213,– € + Anwaltsgebühren gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Anlage 1 Nr. 3100 „Verfahrensgebühr“ 1, 3, 3104 „Terminsgebühr“ 1, 2, und 2300 „Geschäftsgebühr“, z.B. 1,3, nach hälftiger Anrechnung gemäß Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 i.H.v. 362,25 € + Auslagenpauschale gemäß RVG Anlage 1 Nr. 7002 i.H.v. 20,– € + Umsatzsteuer, z.Zt. 19% + 325,– € aufgerundeter Sicherheitszuschlag (15%) + evtl. Auslagenvorschüsse für Zeugen und Sachverständige] abwenden, sofern nicht der Kl. vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet [§ 711 S. 1]. Oder: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [§ 708 Nr. 11]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kl. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet [§§ 711 S. 2, 709 S. 2][48]. |
b) | Klageabweisendes Urteil über 2500,– € Darlehen: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [Kostenerstattungsanspruch unter 1500,– €: § 708 Nr. 11]. Der Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 674,– € [Anwaltsgebühren: 1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr + 1/2 ´ 1,3 Geschäftsgebühr = 472,50 €, Auslagenpauschale: 20,– €, 19% Umsatzsteuer, Sicherheitszuschlag i.H.v. rund 15%] abwenden, wenn der Bekl. nicht vor der Vollstreckung in dieser Höhe Sicherheit leistet [§ 711]. Oder: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar [§ 708 Nr. 11]. Der Kl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Bekl. vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet [§§ 711 S. 2, 709 S. 2]. |
c) | Stattgebendes Urteil über 2500– €. Der Bekl. hat den Antrag nach § 712 Abs. 1 S. 1 gestellt: 1. Der Bekl. wird verurteilt, an den Kl. 2500,– € zu bezahlen. 2. Der Bekl. trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 3850,– € [2500,– € Hauptsumme + 267,– € Gerichtskostenvorschuss + 472,50 € Anwaltsgebühren + 20,– € Auslagenpauschale + 19% Umsatzsteuer + rund 15% Sicherheitszuschlag] vorläufig vollstreckbar [§ 709 S. 1]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in gleicher Höhe abwenden [§ 712 Abs. 1 S. 1 HS. 1]. Oder: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar [§ 709 S. 2]. Der Bekl. kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in jeweils gleicher Höhe abwenden [§ 712 Abs. 1 S. 1 HS. 2]. |