Читать книгу Zwangsvollstreckungsrecht, eBook - Alexander Bruns - Страница 405
1. Vollstreckbarerklärung bei Teilanfechtung
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Wird ein erstinstanzliches Urteil, das nach § 712 Abs. 1 S. 2 überhaupt nicht oder nach §§ 709, 711, 712 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2 nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärt worden ist, mit der Berufung nur teilweise angefochten, so ist es bezüglich seiner nicht angefochtenen Teile – die nicht sofort formell rechtskräftig werden (Rn. 14.9) – vom Berufungsgericht auf Antrag des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 537 Abs. 1)[49]. Das Gleiche gilt bei einer nur teilweisen Revision (§ 558). Die Entscheidung ergeht jeweils durch unanfechtbaren Beschluss (§ 537 Abs. 2)[50].