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V. Schadensersatz bei ungerechtfertigter Vollstreckung

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15.42

Erweist sich im weiteren Fortgang des Rechtsstreits die Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil als voreilig, so trägt der Gläubiger das Risiko dafür, dass er mit der Zwangsvollstreckung nicht bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage abgewartet hat. Wird nämlich das für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte „freiwillige“ Leistung entstanden ist (§ 717 Abs. 2). Ist in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus einem kontradiktorischen Urteil eines Oberlandesgerichts vollstreckt worden, besteht allerdings statt der Pflicht zum vollen Schadensersatz nur eine Pflicht zur Herausgabe der dem Gläubiger im Zuge der Vollstreckung zugeflossenen Bereicherung (§ 717 Abs. 3).

Der Grund für diese Privilegierung der oberlandesgerichtlichen Urteile ist der gleiche wie schon in § 708 Nr. 10: zum einen sollen nach Möglichkeit Revisionen vom BGH ferngehalten werden; zum anderen bieten diese Urteile eine größere Gewähr für ihre sachliche Richtigkeit, sodass sich ein Gläubiger eher auf ihre „Haltbarkeit“ soll verlassen dürfen.

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