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aa) Abwendungsbefugnis

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15.28

Wie wir bereits wissen, sind die in § 708 genannten Urteile ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Nach § 711 hat das Gericht aber in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 von Amts wegen auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet! Das Gesetz nimmt also dem Gläubiger die ihm in § 708 Nr. 4–11 eingeräumte Befugnis (der Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung) in § 711 für den Fall wieder weg, dass der Schuldner seinerseits eine Sicherheit bietet! Während für den Gläubiger die Möglichkeit teilweiser Sicherheitsleistung bei Teilvollstreckung auch insoweit uneingeschränkt besteht (§§ 752, 711 S. 2, 709 S. 2), kann der Schuldner die Vollstreckung ohne Gläubigersicherheit nur abwenden, wenn er für den gesamten nach dem Urteil vollstreckbaren Betrag Sicherheit erbringt (§ 711 S. 2 a.E.)[44].

Zu beachten ist, dass dieser Vollstreckungsschutz nur in den Fällen des § 708 Nr. 4–11 in Betracht kommt[45].

Zwangsvollstreckungsrecht, eBook

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