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2. Beendigung der vorläufigen Vollstreckbarkeit

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15.40

Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt außer Kraft, sobald ein Urteil der Rechtsmittelinstanz die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, natürlich nur insoweit, wie die Aufhebung oder Abänderung reicht (§ 717 Abs. 1). Das Außerkrafttreten erfolgt bereits im Zeitpunkt der Urteilsverkündung (vgl. § 310), nicht erst später mit Eintritt der Rechtskraft (Rn. 14.5). Es macht keinen Unterschied, ob das vorläufig vollstreckbare Urteil aus materiell-rechtlichen oder aus prozessualen Gründen aufgehoben wird[74].

Sicherheiten, die der Schuldner zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat, sind zurückzugeben (§ 109), ohne dass eine rechtskräftige Entscheidung über die Klage abzuwarten wäre; denn die Sicherheit galt nicht dem Klaganspruch, sondern der – fortgefallenen – vorläufigen Vollstreckbarkeit[75].

15.41

Wird dagegen das vorläufig vollstreckbare Urteil rechtskräftig, dann fallen von selbst die Schranken fort, die in der nur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ihren Grund haben.

Fort fällt z.B. die Befugnis des Schuldners, die Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil abwenden zu können[76]; vielmehr kann jetzt der Gläubiger auf die Sicherheit zugreifen (z.B. Inanspruchnahme des Bürgen nach Rechtskraft des Wechselvorbehaltsurteils).

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