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bb) Besonderer Vollstreckungsschutz

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15.29

In allen Fällen der Zwangsvollstreckung kann der Schuldner glaubhaft machen (§ 714 Abs. 2), dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger seinerseits Sicherheit leistet (also für die Durchsetzung eines etwaigen späteren Schadensersatzanspruchs des Schuldners vorgesorgt ist!), § 712 Abs. 1 S. 1[46].

Mögliche gerichtliche Entscheidung:

(1) Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 712 Abs. 1 S. 1); der Gläubiger kann also dann nicht vollstrecken, auch wenn er seinerseits Sicherheit geleistet hat.
(2) Ist der Schuldner zu einer Sicherheitsleistung nicht in der Lage, so wird das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar erklärt oder auf die Sicherungsvollstreckung (§ 720a, hierzu Rn. 15.23) beschränkt.
(3) Steht den genannten Anordnungen ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegen, so ist entweder der Antrag des Schuldners abzulehnen oder in den Fällen des § 708 anzuordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist (§ 712 Abs. 2).
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