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3. Anträge des Gläubigers auf Erlass der Sicherheitsleistung und Schuldnerschutz

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15.25

Die vom Prozessgericht von Amts wegen, sei es nach § 708 (ohne Sicherheitsleistung), sei es nach § 709 S. 1 (gegen Sicherheitsleistung), zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit kann – und dadurch kompliziert sich die Rechtslage noch mehr – unter gewissen Voraussetzungen durch Anträge des Gläubigers und des Schuldners jeweils zu ihren Gunsten beeinflusst werden. Solche Anträge müssen vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden (§ 714), um im Urteil berücksichtigt werden zu können[42].

Die vom Gesetz getroffene grundsätzliche Abwägung zwischen Gläubiger- und Schuldnerinteressen kann auf diese Weise vom Richter den Sonderumständen des Einzelfalles angepasst und korrigiert werden[43]. Das ist auch notwendig, denn die für alle Beteiligten bedeutsame Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen aus einem noch nicht endgültigen Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden darf, kann nur unter Berücksichtigung aller Besonderheiten entschieden werden. Freilich zeigt sich auch hier, dass Einzelfallgerechtigkeit vom Gesetzgeber nur angestrebt werden kann um den Preis sehr detaillierter und verwickelter Vorschriften, die andererseits doch auf wertausfüllungsbedürftige Blankettbegriffe („schwer zu ersetzender Nachteil“) nicht verzichten können. Im Einzelnen sind folgende Sonderentscheidungen möglich:

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